Wenn es die Bundeswehr in Afghanistan neuerdings mit einem "nicht internationalen bewaffneten Konflikt" zu tun hat, gibt es dafür nicht nur rechtliche Gründe
Seit Verteidigungsminister zu Guttenberg das Thema Afghanistan einem realpolitischen Zugriff unterwirft, ist die Bundesregierung vollzählig darum bemüht, mit ihm gleichzuziehen. So hat denn, was seit Wochen an neuer Semantik in der Luft lag, nunmehr den offiziellen Segen des Außenministers: Die deutschen Kontingente in Afghanistan stehen in einem „nicht internationalen bewaffneten Konflikt“, hat Guido Westerwelle den Bundestag gerade wissen lassen, der dies fraktionsübergreifend nicht nur geahnt haben dürfte.
Die Entscheidung für einen solchen Begriff und eine adäquate Lageskizze zeugt von einer geradezu anfallartiggen Hinwendung zur Wirklichkeit, um eine militärische Konfrontation zu beschreiben, die es freilich nicht erst seit kurzem gib
kurzem gibt, sondern seit die ersten US- und ISAF-Soldaten Ende 2001/Anfang 2002 afghanischen Boden betreten haben. Dass ein Besatzungsregime in einem Land mit dieser Vorgeschichte und diesem Geflecht an bewaffneten Formatiuonen auf Widerstand stößt, konnte niemanden überraschen.Mehr in die FlächeWer indes glaubt, per Definition sei auch "definitiv" geklärt, man befinde sich in keinem Krieg, schlimmstenfalls in einem Vorstadium der nach oben offenen Eskalationsskala, der irrt. Das von Westerwelle und zu Guttenberg in diesem Fall bemühte humanitäre Völkerrecht kennt nur den „internationalen“ und den „nicht internationalen bewaffneten Konflikt“, verzichtet hingegen seit langem auf den Begriff „Krieg“, nicht aber den damit erfassten Sachverhalt.Einer größeren Rechtssicherheit für die Bundeswehrsoldaten in Afghanistan dient die veränderte Definition des Militäreinsatzes nicht allein. Sie ist auch ein Vorgriff auf demnächst im Norden mutmaßlich intensivere Kampfhandlungen. Werden die dort stationierten Kontingente verstärkt, wird der Aktionsradius größer, das Vorgehen offensiver, die Gefahr eigener Verluste größer. Um nach der neuen Strategie des ISAF-Oberbefehlshabers, General McChrystal, die Zahl der Luftangriffe und der dadurch verursachten zivilen Opfer zu reduzieren, dürfte eine stärkere Präsenz von Soldaten in der Fläche nötig sein, um Aufständische auf Dauer aus größeren Territorien herauszuhalten. Dies verlangt mehr Infanterieeinheiten und eine schnell verfügbare, luftbewegliche Reserve, auch mehr Logistik und Pioniertruppen. Auf einen offensiveren Auftrag deutet gleichfalls die Einbeziehungen von Bundeswehreinheiten in aufgestockte Quick Reaction Force (QRF), die neben der so genannten Aufstandsbekämpfung auch zur Sicherung von Nachschub-Wegen herangezogen werden können. Konfliktkoordinaten und Konfliktbeschreibung haben vortan viel miteinander zu tun.Weitgehende StraffreiheitWenn in rechtlichem Sinne verbindlich ist, wie die Bundesregierung den Afghanistan-Konflikt neuerdings beschreibt, dann dürfte der Einsatz von Gewalt unter keinem Selbstverteidigungsvorbehalt mehr stehen, wie sich das bisher aus dem ISAF-Mandat zu ergeben schien, sondern wäre konfliktkonformes Verhalten. Für einen „nicht internationalen bewaffneten Konflikt“ gelten zwar in völkerrechtlicher Hinsicht Normen, wie sie die Genfer Konventionen von 1949 verankern, das heißt aber auch, Verstöße müssen nach dem nationalstaatlichen Recht des Gastlandes geahndet werden. Auf seinem Boden findet der Rechtsbruch schließlich statt. Wenn überhaupt, wären danach der Bombenabwurf und die 142 Toten von Kundus vor einem afghanischen Gericht zu verhandeln. Was das angesichts einer in dieser Hinsicht kaum entwickelten Rechtsprechung in Afghanistan verheißt, muss nicht weiter ausgeführt werden. Von dem Umstand, dass hier ein Protektorat über seine Schutzmächte richten sollte, ganz zu schweigen.Soviel scheint sicher, ändert sich für die Bundeswehr die Einsatzcharakteristik, ändert sich auch einiges am Rechtsstatus des Soldaten, der mit einer weitgehenden Straffreiheit bei nahezu allen Eventualitäten seines Handelns rechnen kann. Er ist keine Bewacher des nationalen Aufbaus mehr, sondern Kombattant in einem „bewaffneten Konflikt“ und darf, was man dann eben alles dürfen darf. Zum Beispiel Tanklastzüge bombardieren, auch wenn dadurch Zivilisten in Gefahr geraten und getötet werden. Zwar verlangt das humanitäre Völkerrecht, dass die Zivilbevölkerung vor irrtümlichen, vorsätzlichen und willkürlichen Angriffen zu schützen ist. Doch verstößt ein „Kollateralschaden“ nicht in jedem Fall gegen dieses Gebot. Begründung: Der in Afghanistan geführte Guerilla-Kampf macht es oft kaum möglich, Gegner von Zivilisten zu trennen. Man ist beim Kriegsvölkerrecht angekommen, auch wenn das Wort Krieg für die Beschreibung des Afghanistan-Konflikts gar nicht fällt.