Auschwitz-Prozess: Für die bundesdeutsche Justiz ist das Nürnberger Tribunal kein Maßstab

Zeitgeschichte 1963 20 Jahre nach dem Zusammenbruch des NS-Staates gibt es 1963-65 in Frankfurt/Main einen Prozess, bei dem Angehörige des Wachpersonals aus dem KZ Auschwitz angeklagt sind. Die Adenauer-Regierung wollte NS-Täter integrieren, nicht bestrafen
Exklusiv für Abonnent:innen | Ausgabe 01/2024
Die Angeklagten Wilhelm Burger, Josef Erber, Gerhard Neubert (vordere Reihe v.l.n.r.)
Die Angeklagten Wilhelm Burger, Josef Erber, Gerhard Neubert (vordere Reihe v.l.n.r.)

Foto: Roland Witschel / picture-alliance / dpa

Was in Auschwitz geschah, war so ungeheuerlich, dass es der rechtlichen Beurteilung und Ahndung spottete. Von vornherein stand die Frage im Raum, ob nach geltendem Recht verfahren werden könne, das für eine solche Hölle nicht geschaffen worden war. Sollte neues Recht gesetzt werden? Dann musste es rückwirkend gültig sein, was der tradierten Rechtsauffassung widersprach.

Die alliierten Kläger in den Nürnberger Prozessen sahen keinen anderen Weg. Sie fragten nach Verbrechen against humanity, was in deutschen Dokumenten verharmlosend mit „gegen die Menschlichkeit“ übersetzt wird, eigentlich aber „gegen die Menschheit“ meint. Wie dieser neue Begriff definiert wurde, zeigt noch einmal die Schwierigkeit. Im Londoner Statut von 1945 w